AGB

1. VERTRAGSABSCHLUSS I VERTRAGSINHALT

Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.

Als Grundlage für das Entgelt gelten in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise. Als Berechnungsgrundlage gilt eine Mindestkonsumation der gemeldeten Gästeanzahl x vereinbartem Menüpreis und Getränkepauschale. Wenn keine Getränkepauschale gewählt wurde wird ein Pro-Person-Preis von € 30.- für Getränke, bei Nicht-Erscheinen, angenommen. Eine Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirts zulässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl gelten die angeführten Stornobedingungen gemäß Punkt 2.

Wir erlauben uns eine Service- & Küchen Dienstleistungsfee (TRINKGELD) über 10% vom Bewirtungsbeleg zu verrechnen.

2. STORNOGEBÜHR

Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühr möglich:

bis 3 Monate – 30 %
3 Monate bis 30 Tage – 50%
29 Tage bis 7 Tag – 70%
6 Tage bis 0 Tage – 100%

3. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes ist nicht gestattet. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des Tiroler Jugendschutzgesetzes und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – selbst verantwortlich und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner ist – sowie nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.

4. BEENDIGUNG DES BEWIRTUNGSVERTRAGES I VORZEITIGE AUFLÖSUNG

Erscheint der Vertragspartner bzw. seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtig, das vereinbarte Entgelt zu verlangen.